Eine US LLC gründen und bei Wohnsitz in Deutschland oder Österreich einfach keine Steuern mehr zahlen? Solche Versprechen tragen ohne Prüfung nicht. Ich halte wenig von einer Rechnung, die mit einem amerikanischen Firmennamen beginnt und den eigenen Wohnsitz, den Gesellschaftsvertrag und die tatsächliche Geschäftsleitung ausblendet.
Die kurze Antwort: Eine Limited Liability Company kann einen wirtschaftlichen Zweck erfüllen. Ihre amerikanische steuerliche Einstufung bestimmt jedoch nicht automatisch die Besteuerung in Deutschland oder Österreich. Zuerst sind die persönliche Steuerpflicht, der rechtliche Aufbau der Gesellschaft und der Ort ihrer Leitung zu klären. Danach folgt die Prüfung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens, kurz DBA.
Was die amerikanische Einstufung tatsächlich aussagt
Die LLC ist eine Rechtsform nach dem Recht eines amerikanischen Bundesstaates. Für die Einkommenbesteuerung auf Bundesebene unterscheidet der Internal Revenue Service, kurz IRS, nach Mitgliederzahl und ausgeübtem Wahlrecht: Eine LLC mit einem Gesellschafter wird grundsätzlich als steuerlich nicht getrennte Einheit behandelt, sofern keine Besteuerung als Körperschaft gewählt wurde. Bei mindestens zwei Gesellschaftern gilt grundsätzlich die Einordnung als Personengesellschaft, wiederum vorbehaltlich einer anderen Wahl. Das erläutert die aktuelle IRS Übersicht zur LLC.
„Disregarded entity“ bedeutet deshalb keine allgemeine Steuerbefreiung. Der Ausdruck beschreibt zunächst die Zuordnung für bestimmte amerikanische Steuerzwecke. Welche Einkünfte bei welcher Person steuerpflichtig sind, bleibt eine weitere Frage. Eine fehlende Steuer auf Gesellschaftsebene ist kein Beleg dafür, dass auch der Gesellschafter nichts erklären oder versteuern muss.
Deutschland: Der Gesellschaftsvertrag gehört auf den Tisch
Deutschland übernimmt die amerikanische Einstufung nicht einfach. Das im amtlichen Körperschaftsteuerhandbuch enthaltene BMF Schreiben vom 19. März 2004 zur LLC verlangt eine Einordnung anhand ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Dieser Typenvergleich betrachtet das Gesamtbild. Die einschlägigen Regeln des Gründungsstaates und der konkrete Gesellschaftsvertrag gehören zusammen.
Zu den Vergleichsmerkmalen zählen beispielsweise Geschäftsführung und Vertretung, Haftung, Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnverteilung und Fortbestand der Gesellschaft. Die Bezeichnung „LLC“ beantwortet diese Fragen nicht. Das Operating Agreement ist deshalb eine Prüfunterlage und kein nebensächliches Formular.
Ich würde vor einer Gründung eine schriftlich begründete Einordnung verlangen: Welche Vertragsbestimmungen wurden geprüft, welche gesetzlichen Regeln ergänzen sie und welches Ergebnis folgt daraus? Eine pauschale Aussage wie „Deutschland behandelt jede LLC gleich“ reicht nicht. Auch eine spätere Vertragsänderung gehört erneut vor die zuständige Fachberatung.
Österreich: Eigene Prüfung statt Übernahme eines deutschen Ergebnisses
Für Österreich ist ebenfalls ein eigenständiger Vergleich erforderlich. Schon die amtliche EAS Auskunft 504 vom 22. September 1994 beschreibt die Einzelfallprüfung anhand österreichischer Gesellschaftstypen. Sie ist eine ältere Verwaltungsauskunft, keine aktuelle Darstellung des amerikanischen Wahlrechts und keine individuelle Freigabe.
Die heutige gesetzliche Grundlage erfasst bei der Körperschaftsteuer auch vergleichbare ausländische Rechtsgebilde. Maßgeblich ist § 1 des österreichischen Körperschaftsteuergesetzes. Ein deutsches Gutachten kann Unterlagen liefern, ersetzt aber die österreichische Beurteilung nicht. Wer seinen Wohnsitz von Deutschland nach Österreich verlegt, sollte eine bisherige LLC Einordnung deshalb nicht ungeprüft fortschreiben.
Wohnsitz und Geschäftsleitung sind zwei verschiedene Ebenen
Für eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sieht § 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor. Auch Österreich erfasst bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich das Welteinkommen. Die österreichische Finanzverwaltung erläutert diese persönliche Steuerpflicht. Eine amerikanische Gesellschaftsadresse beseitigt sie nicht.
Daneben steht die Gesellschaft selbst. Wird sie als Körperschaft eingeordnet, kann eine inländische Geschäftsleitung zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht führen. Für Deutschland ergeben sich die Anknüpfungen aus § 1 Körperschaftsteuergesetz und § 10 Abgabenordnung. Österreich stellt ebenfalls auf Sitz oder Geschäftsleitung ab; deren Ort erläutert § 27 Bundesabgabenordnung.
Praktisch heißt das: Wo wird das laufende Geschäft tatsächlich geleitet? Wer entscheidet über Verträge, Zahlungen und Personal? Eine Postadresse beantwortet das nicht. Ebenso wenig beweist ein einzelnes Protokoll, dass die Leitung dauerhaft im Ausland liegt. Die tatsächlichen Abläufe und die dokumentierten Zuständigkeiten müssen zusammenpassen. Betriebsstättenfragen sind zusätzlich zu prüfen.
Warum ein DBA keine automatische Entwarnung gibt
Ein DBA verteilt Besteuerungsrechte und regelt unter Voraussetzungen die Entlastung von Doppelbesteuerung. Es verspricht keine allgemeine Steuerfreiheit. Gerade bei unterschiedlichen Einstufungen derselben LLC muss klar sein, wem beide Staaten die Einkünfte zurechnen und wer eine Abkommensvergünstigung beanspruchen kann.
Für Deutschland enthält Artikel 1 Absatz 7 in der durch das Änderungsprotokoll von 2006 eingeführten Fassung eine besondere Regel für steuerlich transparente Personen. Für Österreich ist das eigene Abkommen mit den USA einschließlich Protokoll maßgeblich. Die deutsche Regel darf nicht einfach übertragen werden.
Die Fachprüfung muss daher Ansässigkeit, Einkunftsart, mögliche Betriebsstätten und die konkrete Entlastungsmethode zusammenführen. Unterschiedliche Zuordnungen oder Besteuerungszeitpunkte können die Abstimmung erschweren. Ob Anrechnung, Freistellung oder andere Vorschriften greifen, lässt sich ohne Sachverhalt nicht seriös zusagen.
Budapester Tools: Fünf Schritte vor der Entscheidung
Für die Vorbereitung würde ich diese Reihenfolge wählen. Sie liefert den Fachleuten prüfbare Informationen und zeigt früh, wo eine Aussage lediglich auf einer Annahme beruht.
- Person und Tätigkeit erfassen. Wohnsitze, Aufenthalte, Arbeitsorte, Kunden und weitere Beteiligungen festhalten. Persönliche Verhältnisse getrennt von Gesellschaftsdaten darstellen.
- Vertragsgrundlage vollständig sammeln. Gründungsstaat, Registerunterlagen, Operating Agreement, Änderungen, Mitglieder und amerikanische Steuerwahl zusammenstellen. Fehlende Dokumente ausdrücklich markieren.
- Leitung im Alltag beschreiben. Entscheidungsbefugnisse, tatsächliche Arbeitsabläufe und Orte nachvollziehbar dokumentieren. Papier und gelebte Praxis miteinander abgleichen.
- Beide Steuerordnungen verbinden. Die zuständigen Berufsträger sollen Einstufung, Einkünftezurechnung und DBA Folgen schriftlich aufeinander abstimmen. Widersprüche gehören vor die Umsetzung geklärt.
- Gesamtaufwand vergleichen. Buchhaltung, Erklärungen, Bankanforderungen, laufende Beratung und eine spätere Beendigung einbeziehen. Eine einfachere Alternative gehört in denselben Vergleich.
Auch ohne amerikanische Einkommensteuer können Informationspflichten bestehen. Für bestimmte amerikanische Gesellschaften mit ausländischem Eigentümer beschreibt die IRS Anleitung zu Form 5472 entsprechende Pflichten, einschließlich einer ergänzenden Form 1120 bei betroffenen steuerlich nicht getrennten Einheiten. Ob die Voraussetzungen und meldepflichtige Transaktionen vorliegen, ist konkret zu prüfen.
Erst eine begründete Entscheidung, dann die Gründung
Eine LLC ist weder automatisch ungeeignet noch automatisch vorteilhaft. Ein nachvollziehbarer amerikanischer Geschäftszweck kann für sie sprechen. Mich überzeugt aber erst eine Entscheidung, bei der Vertrag, tatsächliche Leitung und steuerliche Behandlung zusammen geprüft wurden. Der Gründungspreis allein ist dafür kein brauchbarer Maßstab.
Die Vorbereitung gehört zur Planung einer Firmengründung. Die Methodik zur Strukturvorbereitung hilft, Ziel, Unterlagen und Zuständigkeiten zu ordnen. Meine Rolle als Norbert Péter liegt in dieser Koordination. Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Die rechtliche und steuerliche Beurteilung gehört zu zugelassenen Berufsträgern in den betroffenen Staaten.
Stand: 18. September 2026. Der Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder Steuerberatung. Die Quellen sind unmittelbar bei den jeweiligen Aussagen verlinkt.