„Solange der Gewinn in der Auslandsgesellschaft bleibt, fällt in Deutschland keine Steuer an.“ Diese verkürzte Aussage prüfe ich im dritten Teil der Reihe Auslandsgesellschaften. Sie lässt die Hinzurechnungsbesteuerung außer Acht. Ebenso falsch wäre allerdings die umgekehrte Behauptung: Jeder im Ausland einbehaltene Gewinn werde automatisch in Deutschland besteuert.
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 und 8 AStG setzt mehrere Voraussetzungen voraus. Im Regelfall geht es um einen in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, eine von ihm beherrschte ausländische Gesellschaft und bestimmte niedrig besteuerte Einkünfte. Welche Tätigkeit hinter den Einkünften steht und welche Ausnahmen greifen, gehört zwingend zur Prüfung. Eine fehlende Ausschüttung allein entscheidet nichts.
Reihe Auslandsgesellschaften, Teil 3. Von Norbert Péter. Rechtsstand der verlinkten Gesetzesfassung: 21. September 2026.
Was ist eine kontrollierte ausländische Gesellschaft?
Das deutsche Gesetz verwendet den Begriff Beherrschung. § 7 AStG erfasst bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Eine ausländische Registeradresse beantwortet deshalb noch nicht, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Die steuerliche Einordnung der Rechtsform gehört ebenfalls an den Anfang.
Beherrschung liegt nach Absatz 2 vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder Kapitalanteile zuzurechnen ist. Alternativ genügt ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses. Unmittelbare und mittelbare Positionen zählen; maßgeblich ist das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres der Gesellschaft.
Damit reicht der Blick auf die eigene Beteiligungsquote nicht. Auch Näheverhältnisse und abgestimmtes Verhalten sind zu prüfen. Die Beherrschungsprüfung ist außerdem von der späteren Berechnung des individuell hinzuzurechnenden Anteils zu unterscheiden. Wer zusammen mit anderen die Schwelle überschreitet, bekommt deshalb nicht automatisch deren gesamten Gewinnanteil zugerechnet.
§ 7 enthält weitere Sonderregeln, unter anderem für Beteiligungen einer inländischen Betriebsstätte beschränkt Steuerpflichtiger und für das Verhältnis zum Investmentsteuergesetz. Ich beschränke den folgenden Prüfweg auf die Grundsystematik. Die vorgelagerte Frage nach dem Leitungsort behandelt Teil 1 zur tatsächlichen Geschäftsleitung.
Welche Einkünfte machen die Gesellschaft zur Zwischengesellschaft?
„Zwischengesellschaft“ ist keine ausländische Rechtsform. Die Einordnung bezieht sich auf Einkünfte: Eine Gesellschaft kann für bestimmte Erträge Zwischengesellschaft sein, während andere Erträge anders behandelt werden.
§ 8 Absatz 1 AStG nennt Tätigkeiten und Einkunftsarten, die unter den jeweiligen Voraussetzungen außerhalb der erfassten Zwischeneinkünfte liegen. Dazu gehören etwa Produktion, Handel und Dienstleistungen. Der Katalog enthält jedoch Einschränkungen und Rückausnahmen. Gerade bei Leistungen zwischen verbundenen Beteiligten genügt die Bezeichnung „operatives Geschäft“ nicht.
Auch Zinsen, Rechteüberlassungen, Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne brauchen eine genaue Zuordnung. Die verbreitete Kurzform „passive Einkünfte“ hilft bei der Orientierung, ersetzt aber den gesetzlichen Katalog nicht. Eine Gesellschaft mit Mitarbeitern ist nicht schon deshalb hinsichtlich sämtlicher Erträge aus der Prüfung heraus.
Ich würde deshalb zuerst die tatsächlichen Einnahmequellen getrennt erfassen: Was wird verkauft, geleistet, überlassen oder gehalten? Wer erbringt die Leistung? Wer zahlt? Welche verbundenen Personen wirken mit? Erst danach lässt sich fachlich beurteilen, welche Einkünfte unter welchen Tatbestand fallen.
Was bedeutet eine niedrige Besteuerung unter 15 Prozent?
Nach § 8 Absatz 5 AStG liegt eine niedrige Besteuerung vor, wenn die maßgeblichen Einkünfte mit Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent belastet werden. Genau 15 Prozent unterschreiten diese Grenze nicht. Das ist jedoch keine Aussage über die gesamte Steuerpflicht der Gesellschaft oder ihres Gesellschafters.
Entscheidend ist nicht einfach der veröffentlichte Körperschaftsteuersatz des Landes. Die Einkünfte sind nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; darauf verweist § 10 Absatz 3 AStG. Ausländischer Jahresabschluss und deutsche Berechnungsgrundlage können voneinander abweichen.
Der Belastungsvergleich darf außerdem nicht auf einer Verrechnung mit Einkünften anderer Quellen beruhen. Bestimmte staatliche Ansprüche bei einer Gewinnausschüttung sind einzubeziehen. Selbst rechtlich geschuldete Ertragsteuern von mindestens 15 Prozent helfen nicht, wenn sie tatsächlich nicht erhoben werden. Eine Länderübersicht mit Steuersätzen bildet diese Prüfung daher nicht ab.
Für ältere Jahre ist die zeitliche Anwendung wichtig: Die heutige Grenze gilt nach § 21 Absatz 6 AStG erstmals für die erfassten Einkünfte aus Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden. Frühere Zeiträume brauchen die damals anwendbare Fassung.
Welche Ausnahmen und Grenzen sind zusätzlich zu prüfen?
§ 8 Absatz 2 ermöglicht einen Nachweis wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeit für die betreffenden Einkünfte. Er verlangt passende sachliche Ausstattung und qualifiziertes Personal, das selbständig und eigenverantwortlich arbeitet. Überwiegend durch Dritte besorgte wesentliche Tätigkeit genügt dafür nicht. Auch die Zuordnung der Einkünfte und der Fremdvergleich müssen stimmen.
Für diesen Nachweis im Rahmen des § 8 begrenzen die Absätze 3 und 4 den Anwendungsbereich: Sitz oder Geschäftsleitung müssen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen; der erforderliche Informationsaustausch muss möglich sein. Die Einzelheiten erklärt Teil 2 zu wirtschaftlicher Tätigkeit und Substanz. Ein Büro allein ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Daneben enthält § 9 AStG eine Freigrenze für gemischte Einkünfte. Die aktuelle Fassung verbindet höchstens ein Drittel der gesamten Einkünfte mit einer Grenze von insgesamt 100.000 Euro bei der Zwischengesellschaft. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Nach § 21 Absatz 9 gilt diese Fassung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Eine Freigrenze ist kein pauschaler Freibetrag, der immer abgezogen wird.
Umgekehrt bedeutet eine fehlende Beherrschung nach § 7 nicht in jedem Fall Entwarnung: § 13 AStG enthält eigene Regeln für niedrig besteuerte Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Deren Voraussetzungen und Nachweismöglichkeiten sind gesondert zu prüfen.
Mein Prüfweg vor einer steuerlichen Entscheidung
Für die Vorbereitung würde ich sechs Fragen mit vorhandenen Unterlagen verbinden. Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Prüfakte, keine selbst erteilte steuerliche Freigabe.
- Wer ist betroffen? Steuerpflicht des Beteiligten, Rechtsform, Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung klären.
- Wer beherrscht die Gesellschaft? Beteiligungsketten, Stimmrechte, Gewinnrechte und Vereinbarungen zum maßgeblichen Stichtag zusammenstellen.
- Welche Einkünfte entstehen? Einnahmequellen, Verträge, tatsächliche Leistungen und beteiligte Personen einzeln zuordnen.
- Wie hoch ist die Belastung? Deutsche Einkünfteermittlung, ausländische Bescheide, tatsächliche Erhebung und relevante Erstattungsansprüche abstimmen lassen.
- Welche Ausnahmen tragen? Wirtschaftliche Tätigkeit, Informationsaustausch, Freigrenzen und die zeitlich richtige Gesetzesfassung belegen.
- Welche Folgen bleiben? Hinzurechnungsbetrag, Erklärungen, Anrechnung und spätere Ausschüttungen fachlich berechnen lassen.
Was folgt daraus für einbehaltene Gewinne?
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine Hinzurechnung ohne tatsächliche Ausschüttung entstehen. Der steuerliche Zugriff wartet dann nicht auf eine Überweisung an den Gesellschafter. Das kann auch für die Liquiditätsplanung relevant werden.
Die weitere Berechnung steht insbesondere in § 10. Für spätere Ausschüttungen sieht § 11 AStG unter seinen Voraussetzungen einen Kürzungsbetrag vor; die Anrechnung bestimmter tatsächlich erhobener Steuern regelt § 12 AStG. Daraus folgt weder eine pauschale Doppelbesteuerung noch eine garantierte vollständige Entlastung.
Meine praktische Konsequenz: Vor einer Ausschüttungsentscheidung gehören Beteiligungsrechte, Einkünfte und Steuerunterlagen zusammen auf den Tisch. Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Die rechtliche Einordnung und steuerliche Berechnung gehören zu zugelassenen Berufsträgern. Weder „Ausland“ noch „Gewinn bleibt in der Firma“ ersetzt deren Prüfung.