„Eine Adresse und ein Arbeitsplatz im Ausland reichen als Substanz.“ Diese verkürzte Aussage prüfe ich im zweiten Teil der Reihe Auslandsgesellschaften. Richtig ist: Auch ein kleiner Betrieb kann eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Falsch wäre, aus einem Mietvertrag bereits die steuerliche Einordnung abzuleiten.
Substanz bei einer Auslandsgesellschaft bedeutet im Rahmen des § 8 Absatz 2 AStG: Die Gesellschaft muss für die betreffenden Einkünfte eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit im maßgeblichen Staat nachweisen. Erforderliche Ausstattung, qualifiziertes Personal und eigenverantwortliches Arbeiten gehören zusammen. Ob ein Coworkingplatz dafür passt, hängt von der Tätigkeit und der einschlägigen Regel ab. Eine pauschale Ablehnung ist ebenso wenig belastbar wie eine pauschale Zusage.
Reihe Auslandsgesellschaften, Teil 2. Von Norbert Péter.
Wann § 8 Absatz 2 AStG überhaupt maßgeblich ist
Der Begriff Substanz wird häufig für unterschiedliche Steuerfragen verwendet. Ich würde deshalb zuerst die konkrete Vorschrift benennen. Hier geht es um die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung. Deren Ausgangspunkt beschreibt § 7 AStG: Unter den dort geregelten Voraussetzungen können Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft beim beteiligten Steuerpflichtigen steuerpflichtig werden.
§ 8 AStG bestimmt, für welche Einkünfte eine Gesellschaft Zwischengesellschaft ist. Absatz 1 unterscheidet Einkunftsarten und knüpft an niedrige Besteuerung an. Absatz 2 eröffnet den Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. Er ist kein allgemeines Gütesiegel für jede Auslandsgesellschaft und keine Voraussetzung für deren gesellschaftsrechtliche Existenz.
Die Grenzen gehören unmittelbar dazu: Nach Absatz 3 gilt Absatz 2 nur bei Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR. Absatz 4 schließt diese Regelung aus, wenn der betreffende Staat im zwischenstaatlichen Informationsaustausch die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Ein Büro in irgendeinem Staat eröffnet diesen Nachweis deshalb nicht automatisch.
Auch ein gelungener Nachweis beantwortet andere Steuerfragen nicht abschließend. Wo die tatsächliche Geschäftsleitung liegt, ob Betriebsstätten bestehen oder welche weiteren Pflichten greifen, bleibt gesondert zu beurteilen. Teil 1 erläutert die Dokumentation der tatsächlichen Geschäftsleitung. Hier steht dagegen die operative Leistungsfähigkeit für bestimmte Einkünfte im Mittelpunkt.
Sachliche Ausstattung: Was benötigt diese Tätigkeit wirklich?
§ 8 Absatz 2 verlangt den Einsatz der für die Tätigkeit erforderlichen sachlichen und personellen Ausstattung in dem Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Aufgabe und tatsächlich eingesetzten Mitteln. Eine allgemeine Mindestfläche oder ein bestimmter Bürotyp steht dort nicht.
Ich würde mit einer Beschreibung des Arbeitsablaufs beginnen: Welche Leistung entsteht? Welche Räume, Geräte, Programme, Datenzugänge oder sonstigen Betriebsmittel sind dafür nötig? Stehen diese Mittel tatsächlich zur Verfügung und werden sie für die betreffende Tätigkeit eingesetzt? Die Antworten sollten aus dem Betrieb hervorgehen, nicht erst aus einer Darstellung für eine spätere Prüfung.
Ein Mietvertrag belegt zunächst ein Nutzungsrecht. Ob die vereinbarte Ausstattung zur Arbeit passt, erfordert einen weiteren Blick. Als organisatorische Unterlagen kommen Nutzungsvereinbarungen, Zugangsberechtigungen, vorhandene Ausstattung und belegbare Arbeitsergebnisse zusammen. Eine Sammlung von Rechnungen allein erklärt noch keinen funktionierenden Betrieb.
Personelle Ausstattung: Qualifikation und tatsächliche Aufgaben
Personal zählt nicht allein nach Köpfen. Die gesetzliche Anforderung lautet, dass hinreichend qualifiziertes Personal die Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausübt. Qualifikation muss deshalb zur Aufgabe passen. Eine Berufsbezeichnung, ein Arbeitsvertrag oder eine lokale Kontaktperson beweist für sich genommen noch nicht die erforderliche Leistung.
Ich würde je Aufgabenbereich festhalten, wer die Arbeit fachlich erledigen kann, tatsächlich erledigt und verantwortet. Dazu passen nachvollziehbare Aufgabenbeschreibungen, relevante Qualifikationen, verfügbare Arbeitskapazität und konkrete Arbeitsergebnisse. Ein universelles Mindestmaß an Beschäftigten lässt sich aus dieser Vorschrift nicht ablesen.
Die Prüfung muss außerdem beim wirklichen Umfang bleiben. Wenn eine Person zahlreiche Funktionen übernehmen soll, ist zu klären, ob ihre Kenntnisse und zeitlichen Möglichkeiten dazu passen. Welche Beschäftigungsformen und personellen Zuordnungen rechtlich ausreichen, gehört in die steuerliche Einzelfallprüfung.
Eigenverantwortung: Mehr als Unterschriften vor Ort
Eigenverantwortliches Arbeiten zeigt sich im Ablauf. Wer beurteilt die fachliche Aufgabe, wählt die Vorgehensweise, bearbeitet Rückfragen und trägt Verantwortung für das Ergebnis? Wer nur fertige Vorgaben weiterreicht, beantwortet diese Fragen nicht schon durch eine Unterschrift.
Ich würde formale Befugnisse und tatsächlichen Handlungsspielraum nebeneinanderlegen. Welche Entscheidungen trifft das eingesetzte Personal selbst? Welche Freigaben sind erforderlich? Welche fachlichen Entscheidungen werden an andere Stellen verlagert? Einzelne Zustimmungsvorbehalte ersetzen dabei keine Gesamtprüfung. Ebenso wenig rechtfertigt die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe allein die Behauptung fehlender Eigenständigkeit.
Dienstleister: Wo die gesetzliche Grenze verläuft
Die Grenze steht ausdrücklich in § 8 Absatz 2: Lässt die Gesellschaft ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend durch Dritte besorgen, gelten die Sätze 1 bis 3 nicht. Ein vorhandenes Büro und lokale Ansprechpartner können diese Einschränkung nicht einfach aufheben.
Daraus folgt jedoch kein pauschales Verbot externer Unterstützung. Die Prüfung muss die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit treffen. Ich würde deshalb betriebliche Kernaufgaben und unterstützende Leistungen getrennt erfassen. Welche Teile der Leistung erbringt das Personal der Gesellschaft? Welche entstehen bei externen Auftragnehmern? Wer besitzt die Kenntnisse und trägt die fachliche Verantwortung?
Der bloße Anteil externer Rechnungen am Aufwand ist ohne weitere Einordnung kein verlässlicher Ersatz für diese Prüfung. Welche Aufgaben wesentlich sind, wer als Dritter einzuordnen ist und wie das Überwiegen im konkreten Fall beurteilt wird, sollte ein zugelassener Steuerberater anhand der tatsächlichen Leistungskette klären.
Warum Coworking weder Ausschlussgrund noch Freibrief ist
Ein Coworkingplatz kann reale Infrastruktur bereitstellen. Ob diese Infrastruktur genügt, hängt davon ab, was dort tatsächlich geschieht und was die Tätigkeit erfordert. Die Bezeichnung des Mietmodells entscheidet nicht über Personal, Eigenverantwortung oder die Besorgung durch Dritte.
Ich würde daher weder teure Räume als Beweis akzeptieren noch gemeinsam genutzte Räume automatisch verwerfen. Eine reine Anschrift weist für sich genommen keine operative Tätigkeit nach. Sie beweist umgekehrt auch nicht, dass sämtliche übrigen Voraussetzungen fehlen. Maßgeblich bleibt der vollständig aufgeklärte Sachverhalt.
Mein Prüfweg: Einkünfte mit tatsächlicher Leistung verbinden
Der Nachweis bezieht sich auf die betreffenden Einkünfte. § 8 Absatz 2 ordnet der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nur die dadurch erzielten Einkünfte zu und verlangt dabei die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Eine belegbare Tätigkeit macht deshalb nicht automatisch sämtliche Erträge derselben Gesellschaft unproblematisch.
- Regel eingrenzen: Zuerst fachlich klären, ob Hinzurechnungsbesteuerung und der Nachweis nach Absatz 2 für die konkreten Einkünfte relevant sind.
- Leistung beschreiben: Für jeden betroffenen Bereich festhalten, wodurch seine Einkünfte entstehen.
- Mittel zuordnen: Tatsächlich eingesetzte Ausstattung, Personal, Qualifikation und Arbeitsort zu dieser Leistung erfassen.
- Verantwortung prüfen: Eigene Ausführung, Entscheidungsbefugnisse und externe Beiträge nachvollziehbar gegenüberstellen.
- Lücken vorlegen: Unklare Zuordnungen, widersprüchliche Belege und ausgelagerte Kernaufgaben gezielt fachlich prüfen lassen.
Diese Übersicht ist meine organisatorische Entscheidungshilfe, kein gesetzlicher Punktetest. Bei Auslandssachverhalten verlangt § 90 Absatz 2 AO die Sachverhaltsaufklärung und Beschaffung erforderlicher Beweismittel. Der Zugriff auf Unterlagen externer Beteiligter sollte deshalb früh geklärt sein.
Die praktische Konsequenz
Ich würde vor zusätzlichen Mietverträgen oder Personalentscheidungen erst die tatsächliche Leistungskette offenlegen. Die allgemeinere Strukturfrage behandelt der Beitrag über Auslandsgesellschaften und Geschäftstätigkeit. Die Vorbereitung einer neuen Gesellschaft beschreibt der Bereich Firma gründen.
Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Meine Rolle ist die organisatorische Vorbereitung; die rechtliche und steuerliche Würdigung gehört zu zugelassenen Berufsträgern. Die Konsequenz dieses Faktenchecks ist konkret: Erst Regel und Einkünfte bestimmen, dann tatsächliche Ausstattung, Personal und Eigenverantwortung prüfen. Ein isoliertes Etikett wie Büro, Coworking oder Dienstleister ersetzt diese Arbeit nicht.