Ein Konto in Georgien ist kein belastbares steuerliches Versteck. Wer darauf baut, dass die Bank weit entfernt sitzt und das heimische Finanzamt nichts erfährt, verwechselt Entfernung mit Unsichtbarkeit. Ich halte diese Verwechslung für den entscheidenden Fehler: Eine ausländische Bankverbindung beantwortet noch keine einzige Frage zur eigenen Steuerpflicht.
Georgien nimmt am internationalen Austausch von Finanzkontendaten teil. Trotzdem sind drei Dinge getrennt zu prüfen: Was meldet die Bank? Welche Erträge oder Vermögenswerte gehören in die eigene Steuererklärung? Welche Unterlagen verlangt die zuständige Behörde? Die Antworten hängen vom Ansässigkeitsstaat, vom betroffenen Jahr und von der konkreten Kontobeziehung ab. Eine Bankmeldung ersetzt die eigene Erklärung nicht.
Was der Datenaustausch mit Georgien tatsächlich bedeutet
Der Common Reporting Standard, kurz CRS, bildet die Grundlage für den automatischen Austausch bestimmter Finanzkontendaten. Die OECD Länderprüfung zu Georgien bestätigt den Beginn des Austauschs im Jahr 2024. Daraus folgt jedoch kein weltweiter, lückenloser Echtzeitzugriff auf jedes Konto.
Entscheidend sind meldepflichtige Institute und Konten, steuerliche Ansässigkeit, aktivierte Austauschbeziehungen und Meldezeiträume. Nach dem CRS Regelwerk der OECD gehören dazu insbesondere Identifikationsdaten, Kontonummer und Kontosaldo beziehungsweise Kontowert. Je nach Kontoart kommen beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Bruttoerlöse hinzu. Solche Meldedaten sind keine fertige Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns.
Auch der Zeitpunkt unterscheidet sich. Die Schweizer Partnerstaatenübersicht nennt für Georgien das Inkrafttreten zum 1. Januar 2025. Der Prüfbericht vom 28. August 2026 sieht den ersten Austausch im laufenden Jahr 2026 vor. Wer pauschal „seit 2024 überall“ schreibt, lässt diesen Unterschied weg. Für andere Ansässigkeitsstaaten ist die jeweilige Austauschbeziehung gesondert zu prüfen.
Die Bank fragt nach Ansässigkeit, nicht nach einer Wunschadresse
Ich würde die Prüfung deshalb bei der Person beginnen. Wo besteht steuerliche Ansässigkeit? Gab es einen Umzug? Bestehen Anknüpfungen zu mehreren Staaten? Welche Steueridentifikationsnummer gehört zu welchem Staat?
Die OECD Regeln zur Selbstauskunft knüpfen an steuerliche Ansässigkeiten an. Bei mehreren Ansässigkeiten sind die einschlägige Umsetzung und mögliche Abkommensregeln fachlich zu prüfen; eine passende Adresse auszuwählen genügt nicht. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsrecht und Steueransässigkeit sind unterschiedliche Fragen. Eine georgische Adresse oder ein dort eröffnetes Konto entscheidet diese Prüfung nicht.
Bei einem Gesellschaftskonto kommt eine weitere Ebene hinzu: Kontoinhaber, Einordnung der Gesellschaft und gegebenenfalls beherrschende Personen gehören auseinandergehalten. Ich würde ein Firmenkonto deshalb nie wie ein privates Sparkonto behandeln. Ebenso wenig lässt sich aus dem Land der Bank auf den Ort der Geschäftsleitung schließen.
Deutschland: Erträge erklären und Auslandssachverhalte belegen
Bei in Deutschland steuerpflichtigen Personen sind die konkreten Einkünfte zu prüfen. § 32d Absatz 3 EStG verlangt grundsätzlich, steuerpflichtige Kapitalerträge ohne deutschen Kapitalertragsteuerabzug in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Ob Zinsen auf einem georgischen Konto verbleiben oder nach Deutschland überwiesen werden, ersetzt diese Einordnung nicht.
Davon unterscheide ich die bloße Existenz des Kontos. Aus der Pflicht zur Erklärung steuerpflichtiger Erträge folgt keine pauschale Aussage, jede ausländische Kontoeröffnung sei allein deswegen über dasselbe Formular anzuzeigen. Zusätzliche Anzeigeverpflichtungen können bei anderen Auslandssachverhalten relevant werden; sie gehören konkret geprüft.
§ 90 Absatz 2 AO verlangt bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkung, insbesondere die Aufklärung des Sachverhalts und Beschaffung erforderlicher Beweismittel. Das ist keine allgemeine Beweislastumkehr mit der Forderung, die eigene Steuerfreiheit schlechthin zu beweisen. Praktisch würde ich Kontoauszüge, Zinsabrechnungen und Belege zur Herkunft größerer Zahlungseingänge geordnet vorhalten.
Österreich: Ausländische Zinsen sind nicht automatisch erledigt
Für Österreich beschreibt das Bundesministerium für Finanzen die Behandlung von Kapitalvermögen: Fehlt eine inländische Stelle für den Steuerabzug, sind entsprechende Einkünfte grundsätzlich in die Steuererklärung aufzunehmen. Als Beispiel nennt die Behörde Zinsen einer ausländischen Bank. Kontoart und Ertragsart bleiben für die weitere Beurteilung wichtig.
Die Offenlegung steuerlich relevanter Umstände richtet sich nach § 119 der österreichischen Bundesabgabenordnung. Deutsche Mitwirkungsvorschriften lassen sich nicht einfach übertragen. Mein praktischer Maßstab bleibt: Bankunterlagen und eigene Erklärung müssen nachvollziehbar zusammenpassen. Bei Quellensteuern gehört zusätzlich geprüft, ob und wie eine Anrechnung oder Entlastung möglich ist.
Schweiz: Guthaben und Erträge getrennt erfassen
In der Schweiz reicht der Blick auf Zinsen allein ebenfalls nicht. Bei der ordentlichen Besteuerung natürlicher Personen sind grundsätzlich auch die relevanten Vermögenswerte für die kantonale Vermögensbesteuerung zu berücksichtigen. Die konkrete Deklaration richtet sich nach den Vorgaben des zuständigen Kantons.
Der Kanton Zürich erläutert die Angaben im Wertschriftenverzeichnis und den Umgang mit ausländischen Quellensteuern. Werte in fremder Währung sind für die Deklaration in Schweizer Franken umzurechnen. Kontostand, Bruttoertrag und ausländischer Steuerabzug sind dabei verschiedene Angaben. Ein Konto ohne Zinsen kann deshalb weiterhin für die Vermögensdeklaration relevant sein.
Eine automatische Datenübermittlung erledigt diese Arbeit nicht. Ebenso wenig schafft ein späterer Austauschbeginn eine vorherige Befreiung von bestehenden Erklärungspflichten.
Mein Entscheidungsweg vor Eröffnung oder Überprüfung eines Kontos
Für mich gehört eine zusätzliche Bankverbindung in eine nachvollziehbare Ordnung. Das passt zur Frage nach Vermögensstruktur und Vorsorge: Zweck, Eigentum und Zuständigkeit müssen verständlich bleiben. Eine vertrauliche Bankbeziehung ist etwas anderes als das Verschweigen steuerlich relevanter Tatsachen.
- Person und Zeitraum festhalten. Kontoinhaber, steuerliche Ansässigkeiten und betroffene Jahre notieren. Offene Ansässigkeitsfragen zuerst fachlich klären.
- Kontozweck bestimmen. Private Rücklage, Zahlungsverkehr oder Gesellschaftskonto unterscheiden. Festhalten, wem das Geld wirtschaftlich zuzurechnen ist.
- Drei Prüfungen getrennt dokumentieren. Bankmeldung nach CRS, eigene Erklärung und behördliche Mitwirkung jeweils dem zuständigen Staat zuordnen.
- Zahlen abstimmen. Anfangsbestand, Einzahlungen, Auszahlungen, Erträge, Gebühren und Schlussbestand nachvollziehen. Eine Übertragung zwischen eigenen Konten ist nicht allein wegen des Zahlungseingangs ein neuer Ertrag.
- Unterlagen sichern. Jahresauszüge, Ertragsbescheinigungen, Quellensteuerbelege und Selbstauskunft zusammenführen. Fehlende Dokumente gezielt bei der Bank anfordern.
- Abweichungen fachlich klären. Stimmen frühere Erklärungen und Unterlagen nicht überein, gehören Berichtigungspflichten und mögliche Rechtsfolgen unverzüglich zu zugelassenen Fachleuten.
Diese Reihenfolge entspricht meiner Methodik zur Vorbereitung einer tragfähigen Struktur: erst die tatsächliche Lage erfassen, dann Entscheidungen treffen. Der nützliche nächste Schritt ist eine vollständige Unterlagenbasis für die fachliche Prüfung.
Wo meine Einordnung endet
Ich bin Norbert Péter, Unternehmer, weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Dieser Beitrag bietet Orientierung und keine individuelle Steuerberatung. Ansässigkeit, steuerpflichtige Erträge, Anrechnungen und mögliche Korrekturen gehören für jeden betroffenen Staat zu entsprechend zugelassenen Berufsträgern.
Eine fehlende Angabe ist nicht automatisch Steuerhinterziehung; für Deutschland nennt § 370 AO weitere Voraussetzungen. Die Rechtsfolgen in Österreich und der Schweiz sind nach deren Vorschriften gesondert zu prüfen. Genauso wenig ist ein Auslandskonto automatisch problematisch. Entscheidend ist, ob Zweck, Angaben und steuerliche Behandlung zusammenpassen. Auf vermeintliche Unsichtbarkeit würde ich keine Entscheidung stützen.
Stand der Quellenprüfung: 17. September 2026.