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Steuervorteile verschiedener Länder nutzen: Was muss eine GmbH vergleichen?

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Tablet auf einem Holztisch neben rotem Stift und offenem Notizbuch. Auf dem Display stehen der | BUDAPESTER und STEUERN VERGLEICHEN.

Ich halte es für sinnvoll, die steuerlichen Möglichkeiten verschiedener Länder zusammenzudenken. Auch eine deutsche GmbH bietet Gestaltungsspielraum. Österreich hat eigene Regeln, andere Staaten ebenfalls. Wer nur nach dem niedrigsten Steuersatz sucht, übersieht leicht, welche Entlastungen im bestehenden Unternehmen bereits möglich sind.

Steuervorteile verschiedener Länder lassen sich allerdings nicht wie einzelne Angebote zusammenstellen. Jede Regel gehört zu einer bestimmten Tätigkeit, Gesellschaft und Rechtsordnung. Vorsteuerabzug, Forschungsförderung und die Besteuerung von Gewinnen wirken unterschiedlich. Ob eine Kombination wirtschaftlich überzeugt, zeigt erst die vollständige Rechnung einschließlich laufender Kosten und einer späteren privaten Ausschüttung.

Mein Ausgangspunkt bleibt: Zulässige Möglichkeiten sollten geprüft werden. Die Zahl der beteiligten Länder ist für mich dabei kein Qualitätsmerkmal.

Was bei einer Erstattung tatsächlich zurückkommt

Das Wort Erstattung klingt zunächst nach einem Vorteil. Für eine Entscheidung brauche ich eine genauere Antwort: Welcher Betrag wurde zuvor gezahlt, weshalb kommt er zurück, und wem steht er zu?

Eine GmbH kann nach den Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes Vorsteuer aus betrieblichen Leistungsbezügen abziehen. Bei einer gewöhnlichen Eingangsrechnung gehören dazu insbesondere die für das Unternehmen ausgeführte Leistung und eine ordnungsgemäße Rechnung. Bestimmte steuerfreie Ausgangsumsätze schließen den Abzug aus. Übersteigt die abzugsfähige Vorsteuer die geschuldete Umsatzsteuer, kann sich ein Erstattungsbetrag ergeben. Das ist keine pauschale Förderung jeder Anschaffung und keine Ermäßigung der Körperschaftsteuer. Die Grundlage steht in §§ 15, 16 und 18 Umsatzsteuergesetz.

Für meine Vergleichsrechnung erhält die Umsatzsteuer deshalb eine eigene Spalte. Eine Rückzahlung kann die Liquidität verbessern. Daraus folgt noch kein zusätzlicher Gewinn in derselben Höhe. Auch der Zahlungstermin gehört in die Planung: Ein erwarteter Anspruch bezahlt heute noch keine Rechnung.

Deutschland und Österreich: Unterschiede konkret vergleichen

Vorsteuerabzug ist kein exklusives Privileg einer deutschen GmbH. Auch Österreich kennt ihn. Interessant werden die Unterschiede bei der konkreten Ausgabe.

Bei gewöhnlichen Personenwagen gelten in Österreich grundsätzlich erhebliche Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug, auch für laufende Kosten. Es bestehen Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Nutzungen und Fahrzeuge ohne CO₂ Emissionen; dabei können weitere Grenzen relevant sein. Das österreichische Finanzministerium erläutert diese Ausnahmen vom Vorsteuerabzug. Die Aussage „Die Gesellschaft bekommt die Umsatzsteuer zurück“ reicht für einen Fahrzeugvergleich folglich nicht aus.

Ein zweites Beispiel ist die Forschung. Österreich sieht eine Forschungsprämie von 14 Prozent für begünstigte Forschungsaufwendungen vor. Bei eigenbetrieblicher Forschung ist grundsätzlich ein Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft erforderlich; die Forschung muss in einem österreichischen Betrieb oder einer dortigen Betriebsstätte erfolgen. Die Voraussetzungen und das Verfahren beschreibt das staatliche Unternehmensserviceportal zur Forschungsprämie.

Deutschland hat mit der Forschungszulage ebenfalls ein eigenes Instrument. Ein österreichischer Vorteil beweist deshalb nicht, dass eine vergleichbare Förderung in Deutschland unmöglich wäre. Zu vergleichen sind begünstigte Tätigkeiten, Aufwendungen, Nachweise, Fristen und die Behandlung anderer Förderungen. Eine bloße Gründung schafft noch keine förderfähige Forschung.

Welche Vorteile aus dem Ausland wirklich kombinierbar sind

Ich würde zunächst jede gewünschte Entlastung einer tatsächlichen Funktion zuordnen: Entwicklung, Produktion, Vertrieb oder Beteiligungshaltung. Erst anschließend lässt sich prüfen, welches Land dafür wirtschaftlich und fachlich passt. Für Ungarn, die Schweiz oder einen anderen Standort gehört eine konkrete nationale Regel auf den Tisch. Eine allgemeine Behauptung über „bessere Steuern im Ausland“ ist keine belastbare Vergleichsposition.

Bei deutschem Bezug zählt außerdem die tatsächliche Geschäftsleitung. Nach § 1 Körperschaftsteuergesetz kann bereits eine Geschäftsleitung im Inland die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht auslösen. § 10 Abgabenordnung stellt auf den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ab. Die ausländische Registeradresse beantwortet diese Frage allein nicht.

Leistungen zwischen verbundenen Gesellschaften brauchen ebenfalls eine fachliche Prüfung. § 1 Außensteuergesetz enthält Regeln zur Einkünftekorrektur bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, deren Bedingungen vom Fremdvergleich abweichen. Gewinne lassen sich daher nicht durch beliebige interne Rechnungen dem gewünschten Land zuweisen. Je nach Beteiligung und Einkünften ist zusätzlich die Hinzurechnungsbesteuerung zu prüfen.

Das begrenzt bestimmte Kombinationen. Es ersetzt nicht den offenen Vergleich zulässiger Alternativen.

Meine Vergleichsrechnung vor einer zusätzlichen Gesellschaft

Ich würde drei Varianten nebeneinanderlegen: den heutigen Zustand, eine Verbesserung innerhalb der bestehenden GmbH und eine tatsächlich umsetzbare internationale Struktur. Alle drei erhalten dieselben Annahmen zu Umsatz, Investitionen, Personal und Betrachtungszeitraum.

  1. Anspruch zuordnen: Welche Gesellschaft erhält welche Entlastung? Welche Tätigkeit und welche Belege begründen sie? Eine noch ungeklärte Förderung bleibt als offene Position erkennbar.
  2. Steuerarten trennen: Umsatzsteuer, Gewinnsteuern und mögliche Abgaben auf grenzüberschreitende Zahlungen erhalten eigene Zeilen. Dieselbe Entlastung darf nicht doppelt in die Rechnung eingehen.
  3. Zeitpunkt festhalten: Sofortige Zahlung, spätere Erstattung und bloße Verschiebung einer Steuerzahlung sind wirtschaftlich verschieden. Die Liquiditätsplanung bildet diese Termine gesondert ab.
  4. Vollständige Kosten ansetzen: Gründung, laufende Buchhaltung, Abschlüsse, Beratung, Personal, Räume, Reisen und Bank gehören in jede Variante, soweit sie tatsächlich anfallen.
  5. Privaten Bedarf ergänzen: Verbleiben Gewinne im Unternehmen oder werden sie ausgeschüttet? Für die zweite Variante braucht es zusätzlich die steuerliche Beurteilung auf Ebene des Gesellschafters.
  6. Abweichungen durchspielen: Was bleibt übrig, falls eine Förderung ausfällt, eine Erstattung später eingeht oder der Auslandsbetrieb weniger verdient als vorgesehen?

Das geeignete Rechenmodell ist eine mehrjährige Vergleichsrechnung mit getrennten Steuerarten und Zahlungsströmen. Eine einzelne Prozentzahl reicht dafür nicht. Die Ergebnisse müssen außerdem erkennen lassen, welche Annahmen bereits fachlich bestätigt sind.

Die Überlegungen zur Holdingstruktur helfen bei der Zuordnung von Beteiligungen. Ob überhaupt eine weitere Gesellschaft erforderlich ist, gehört bereits vor die Firmengründung.

Wann ich eine Kombination nicht weiterverfolgen würde

Wenn der errechnete Vorteil nur funktioniert, solange laufende Kosten fehlen, ist die Grundlage unvollständig. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft keine nachvollziehbare Aufgabe hat oder niemand erklären kann, wo die maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich fallen.

Steuerliche Gestaltung hat rechtliche Grenzen. § 42 Abgabenordnung regelt den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Daraus folgt kein allgemeines Verbot steuerbewusster Planung. Es folgt die Notwendigkeit, die konkrete Gestaltung einschließlich ihrer wirtschaftlichen Gründe fachlich beurteilen zu lassen.

Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Meine Perspektive ist die Vorbereitung und Koordination: Aufgaben, Unterlagen, Beteiligte und Zeitabläufe müssen zusammenpassen. Die steuerliche und rechtliche Prüfung übernehmen zugelassene Berufsträger in den betroffenen Ländern. Der Ablauf ist auf der Seite zur Methodik beschrieben.

Mein Ziel wäre eine Struktur, deren Nutzen auch nach dieser Prüfung bestehen bleibt. Wenn die vorhandene GmbH dafür ausreicht, ist das ein ebenso brauchbares Ergebnis wie eine begründete Kombination mehrerer Länder.

Quellenstand und redaktioneller Status

Stand der verlinkten Quellenprüfung: 9. September 2026. Dieser Beitrag von Norbert Péter ist ein redaktioneller Entwurf zur allgemeinen Orientierung. Die gesetzlichen und behördlichen Quellen sind unmittelbar bei den jeweiligen Aussagen verlinkt. Die genannten Instrumente sind Beispiele für eine Prüfung, keine Empfehlung für einen konkreten Betrieb und keine Zusage einer Steuerersparnis.

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