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Gesellschaft in Ungarn ohne dort zu wohnen: Was können Bürger der EU gründen?

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Tablet in Draufsicht auf einer Holzoberfläche neben einem roten Stift. Auf dem Display stehen der | BUDAPESTER, FIRMA IN UNGARN und OHNE WOHNSITZ?.

Eine Gesellschaft in Ungarn besitzen, ohne dort zu wohnen: Das ist grundsätzlich möglich. Wer daraus jedoch eine fertige Antwort auf sämtliche Steuerfragen macht, lässt den entscheidenden Teil weg. Ich halte diese Verkürzung für den eigentlichen Fehler. Die Gründung einer Gesellschaft, ihr laufender Betrieb und der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung sind drei getrennte Prüfungen.

Bürger der EU können grundsätzlich eine Gesellschaft in Ungarn gründen, ohne ihren privaten Wohnsitz dorthin zu verlegen. Die konkrete Rechtsform, persönliche Voraussetzungen und ungarische Registrierungspflichten bleiben zu prüfen. Ein ausländischer Wohnsitz ersetzt keinen Gesellschaftssitz. Und eine ungarische Firmenadresse verlegt nicht automatisch die Geschäftsleitung nach Ungarn.

Was die europäische Niederlassungsfreiheit ermöglicht

Das offizielle Portal Your Europe zur Unternehmensgründung beschreibt das Recht von Bürgern der EU, in anderen Mitgliedstaaten ein Unternehmen zu gründen. Dazu gehören auch unterschiedliche Formen der geschäftlichen Niederlassung. Welche Voraussetzungen für das konkrete Vorhaben gelten, richtet sich zusätzlich nach den nationalen Regeln.

Für diesen Beitrag bedeutet das: Es geht um Bürger der EU und eine Gesellschaft in Ungarn. Daraus folgt keine pauschale Zusage für jede Staatsangehörigkeit, jedes europäische Land und jede regulierte Tätigkeit. Auch die Wahl zwischen einer eigenen Gesellschaft, einer Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft oder einer anderen Niederlassungsform gehört zur Vorbereitung.

Eine Beteiligung allein beantwortet außerdem keine Aufenthaltsfrage. Wer später tatsächlich in Ungarn lebt oder dort arbeitet, muss die dann einschlägigen Regeln gesondert betrachten. Die Entscheidung über einen Umzug und die Entscheidung über eine Gesellschaft sollten deshalb auf eigenen Grundlagen stehen.

Ohne privaten Wohnsitz bedeutet nicht ohne Zustellung

Das ungarische Gesetz V von 2006 berücksichtigt ausdrücklich ausländische natürliche Personen ohne ungarischen Wohnsitz im Registerverfahren. § 31 Absatz 2 verlangt für diese Konstellation grundsätzlich die Benennung eines Zustellungsbeauftragten. § 7 regelt den Gesellschaftssitz und dessen Funktion für die geschäftliche Erreichbarkeit. Die Einzelheiten stehen im ungarischen Unternehmensregistergesetz.

Diese Regelung zeigt, weshalb zwei Adressen auseinandergehalten werden müssen: Der private Wohnsitz betrifft die Person. Der Gesellschaftssitz gehört zur Gesellschaft. Ein Zustellungsbeauftragter ist wiederum eine eigene Funktion. Er ersetzt weder die Geschäftsführung noch die Buchhaltung.

Ich würde deshalb vor einer Unterschrift konkret festhalten: Wer nimmt welche Schreiben entgegen? Wer übersetzt sie bei Bedarf? Wer erkennt eine Frist und leitet das Dokument weiter? Wer bestätigt den Eingang? Eine Postadresse ist erst dann praktisch brauchbar, wenn dieser Ablauf funktioniert. Die rechtliche Ausgestaltung und die zulässige Besetzung der Rollen prüft der ungarische Rechtsanwalt.

Gesellschafter und Geschäftsführer sind unterschiedliche Rollen

Wer Anteile hält, ist nicht allein deshalb die Person, die täglich das Unternehmen führt. Umgekehrt genügt ein eingetragener Geschäftsführer nicht als Erklärung dafür, wo die Leitung tatsächlich stattfindet. Ich trenne deshalb zuerst Eigentum, Entscheidungsbefugnisse und tägliche Arbeit.

Für eine Gesellschaft mit einem im Ausland lebenden Gesellschafter können unterschiedliche tatsächliche Abläufe vorgesehen sein: Die operative Leitung kann vor Ort ausgeübt werden. Der Gesellschafter kann sich auf seine Eigentümerrolle beschränken. Oder dieselbe Person übernimmt Eigentum und tägliche Geschäftsführung aus ihrem Wohnstaat. Diese Möglichkeiten benötigen jeweils eine eigene rechtliche und steuerliche Beurteilung.

Die organisatorische Frage lautet dabei: Wer darf welche Entscheidung selbst treffen und tut das auch? Ein Name im Vertrag beantwortet diese Frage nicht vollständig. Vertretungsbefugnisse, Bankzugriffe und der wirkliche Arbeitsalltag müssen zusammenpassen. Der übergeordnete Rahmen für die Vorbereitung einer Firmengründung beginnt deshalb vor der Wahl eines Gründungspakets.

Der laufende Betrieb braucht einen eigenen Plan

Die ungarische Steuerbehörde NAV erläutert, dass bei registerpflichtigen Gesellschaften die steuerliche Registrierung mit dem Registerverfahren verbunden ist. Ihre Hinweise zur Registrierung von Steuerpflichtigen nennen außerdem weitere Angaben und Mitteilungen. Die Eintragung ist damit ein Startpunkt für die Organisation des Unternehmens.

Vor dem ersten Geschäftsvorgang sollten Rechnungsstellung, Belegübergabe, Buchhaltung und Behördenzugänge geklärt sein. Welche steuerlichen Erklärungen, Meldungen und gegebenenfalls Genehmigungen nötig sind, hängt von Tätigkeit und Rechtsform ab. Das prüft die zuständige Fachberatung. Auch ein umsatzarmer Start ist kein tragfähiger Grund, diese Prüfung aufzuschieben.

Mein praktischer Maßstab ist einfach: Für jeden wiederkehrenden Vorgang braucht es eine verantwortliche Person, eine Vertretung und einen nachvollziehbaren Übergabeweg. Bei räumlicher Entfernung wird das besonders wichtig. Wer erst nach einem fehlenden Zugang nach Zuständigkeiten sucht, hat ein vermeidbares Organisationsproblem.

Wo die Gesellschaft tatsächlich geführt wird

Für einen Bezug zu Deutschland ist § 10 Abgabenordnung eine wichtige Grundlage: Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. § 1 Körperschaftsteuergesetz knüpft bei den dort genannten Körperschaften an Geschäftsleitung oder Sitz im Inland an. Ob und wie eine ungarische Gesellschaft darunter fällt, gehört in eine konkrete steuerliche Prüfung.

Eine in Ungarn gegründete Gesellschaft kann deshalb deutsche Steuerfragen auslösen, wenn sie tatsächlich aus Deutschland geführt wird. Die Firmenadresse allein liefert keine Entwarnung. Ebenso wäre der private Wohnsitz des Gesellschafters allein zu wenig, um die gesamte steuerliche Einordnung der Gesellschaft festzulegen.

Zusätzlich sind die ungarischen Regeln, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen und mögliche Betriebsstätten zu beurteilen. Ein Abkommen ersetzt dabei keine Bestandsaufnahme. Für einen Wohnstaat außerhalb Deutschlands gelten dessen eigene Regeln. Eine deutsche Beurteilung lässt sich nicht einfach auf Österreich oder einen anderen Staat übertragen.

Mein Entscheidungsweg vor einer Gründung ohne Umzug

Als praktische Arbeitshilfe würde ich die Vorbereitung in fünf Fragen bündeln. Die Antworten sollen Tatsachen beschreiben, keine gewünschte steuerliche Wirkung vorwegnehmen.

  1. Welche Rolle soll ich übernehmen? Nur Beteiligung, tägliche Geschäftsführung oder beides? Diese Entscheidung bestimmt, welche weiteren Fragen anstehen.
  2. Was geschieht tatsächlich in Ungarn? Tätigkeit, Räume, Beteiligte und Entscheidungswege konkret beschreiben. Eine geplante Funktion braucht eine umsetzbare Organisation.
  3. Was bleibt im Wohnstaat? Eigene Arbeit, Vertragsverhandlungen, Personal und regelmäßige Leitungsaufgaben vollständig erfassen.
  4. Wer hält den Betrieb erreichbar? Zustellung, Buchhaltung, Bank und digitale Zugänge mit Verantwortlichen und Vertretungen festlegen.
  5. Welche Fachprüfung fehlt noch? Die Angaben gemeinsam mit den Beratern der betroffenen Staaten prüfen lassen, bevor Verträge und laufende Verpflichtungen entstehen.

Bleibt eine Antwort offen, ist das ein konkreter Arbeitsauftrag. Dann fehlen beispielsweise eine belastbare Aufgabenverteilung oder eine steuerliche Einordnung des vorgesehenen Arbeitsortes. Ein schneller Registereintrag löst diese offenen Punkte nicht. Die Methodik zur Vorbereitung einer Struktur hilft, solche Abhängigkeiten in eine sinnvolle Reihenfolge zu bringen.

Was ich koordiniere und was Fachberatung bleibt

Ich bin Norbert Péter, Unternehmer und weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Meine Aufgabe liegt bei der Vorbereitung: Informationen verständlich zusammenführen, Zuständigkeiten klären und die Umsetzung organisieren. Für einen konkreten ungarischen Gründungsbezug kann HUNCONSULT ein Ansprechpartner sein. Rechtliche und steuerliche Beurteilungen übernehmen die jeweils zugelassenen Berufsträger.

Mein Ergebnis bleibt klar: Ein privater Umzug nach Ungarn ist nicht pauschal Voraussetzung für eine dortige Gesellschaft. Wer ohne Umzug gründet, braucht jedoch einen ebenso klaren Plan dafür, wer die Gesellschaft führt, wie sie arbeitet und welche Staaten steuerlich betroffen sind. Genau diese Trennung gehört vor die Gründung.

Stand: 9. September 2026. Die verlinkten Primärquellen tragen die rechtliche Orientierung dieses Beitrags. Die konkrete Gestaltung erfordert eine gesonderte Rechtsberatung und Steuerberatung.

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